Finanzordnung
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
(2) Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
(3) Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
(1) Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan festgelegt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.
(2) Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Vereinsausschuss beraten.
(3) Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15.10. für das folgende Jahr beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Beratungen über die Entwürfe finden bis Ende November des laufenden Jahres statt.
(5) Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:
a) Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb.
b) Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter.
c) Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter.
d) Beiträge an die Dachverbände des Vereins.
e) Versicherungen und Steuern.
f) Aufwendungen für Ehrungen und Geschenke.
g) Kosten der Geschäftsstelle.
h) Kosten der Geschäftsführung.
i) Betriebs- und Energiekosten.
(6) Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten sein:
a) Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen.
b) Kosten für die Übungsleitervergütung/Trainer.
c) Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten.
d) Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung.
e) Fahrgeldentschädigung.
f) Werbekosten.
g) Strafgelder.
h) Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spielerrundengebühren.
i) Gesellige Abteilungsveranstaltungen.
j) Trainingslager, Ausflüge u. Ä.
k) Übungsleiterausbildung.
(7) Das Ergebnis der Beratung des Vereinsausschusses ist nach Beschlussfassung durch Vorstand und Vereinsausschuss verbindlich und gibt Gesamtverein und Abteilungen für das kommende Geschäftsjahr den finanziellen Handlungsrahmen vor.
§ 3 Jahresabschluss
(1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
(2) Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen.
(3) Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
(4) Stellt sich zum Ende eines Kalenderjahrs, das auch Abrechnungsjahr ist, heraus, dass eine wesentliche Ungleichverteilung der Gelder zwischen den Abteilungen oder dem Gesamtverein und den Abteilungen vorliegt, findet ein finanzieller Ausgleich unter den Abteilungskassen statt. Über das Vorliegen einer wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Vereinsausschuss. Ebenso über die Höhe des jeweiligen finanziellen Ausgleichs. Dabei ist auf die unterschiedliche Mitgliederstärke Rücksicht zu nehmen. Zuwendungen Dritter und öffentliche, abteilungsgebundene Zuschüsse werden bei der Frage der wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung nicht berücksichtigt.
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
(1) Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
(2) Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
(4) Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
(5) Der Hauptkassierer und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.
(6) Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassierer vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
(1) Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
(2) Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.
(3) Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen jedoch der betreffenden Abteilung zur Verfügung. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
(4) Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen. Pachterlöse werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel den Abteilungen zugewiesen.
(5) Auch Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet werden.
(6) Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
§ 6 Zahlungsverkehr
(1) Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
(2) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
(3) Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
(4) Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Hauptkassierer muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen.
(5) Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassierer, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
(6) Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.
(7) Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
(1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten:
a) dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 1.000 Euro,
b) dem Vorstand bis zu einem Betrag von 5.000 Euro,
c) der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen,
d) der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 5.000 Euro.
(2) Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.
(3) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.
§ 8 Inventar
(1) Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.
(2) Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
(3) Die Inventarliste muss enthalten:
a) Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer,
b) Anschaffungsdatum,
c) Bezeichnung des Gegenstandswerts,
d) Anschaffung und Zeitwert,
e) beschaffende Abteilung,
f) Aufbewahrungsort.
(4) Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
(5) Zum Haushaltsplanentwurf ist vom Vorstand hinsichtlich des Gesamtvereins und der Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.
(6) Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
(7) Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 9 Zuschüsse
(1) Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
(2) Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt.
(3) Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 10 Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass
Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer Gestellten kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss des Vereinsausschusses vom 21.05.2014 ab dem Geschäftsjahr 2015 in Kraft.